Kündigung in der Probezeit: Stellensuche geht dem Ferienbezug vor - Arbeitsrecht-Aktuell
Offene Ferien sollen grundsätzlich auch nach einer Kündigung tatsächlich bezogen und nicht ausbezahlt werden. Dieser Grundsatz gilt auch während der Probezeit. Das Bundesgericht stellt jedoch klar: Der Anspruch des Arbeitnehmers, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu suchen, hat gegenüber dem Ferienbezug Vorrang. Ob noch Ferien bezogen werden können, ist deshalb anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.