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Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz: Grenzen und Selbstwiderlegung im Äußerungsrecht -

Die Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entfällt, wenn der Antragsteller durch eigenes Zuwarten zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist. Maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Bewertung, wobei etwa ein Monat als Richtwert gilt, jedoch keine starre Frist darstellt.