BGH: Keine Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Makler - Vermieterverein e.V.
BGH: Grundstückseigentümer hat gegen einen nicht beauftragten Makler keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen veröffentlichter Innenraumfotos hat, wohl aber einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.