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Ausbildungskosten: Marktüblicher Lohn lässt Rückzahlungspflicht bestehen - Arbeitsrecht-Aktuell

Wer eine vom Arbeitgeber finanzierte allgemeine Aus- oder Weiterbildung absolviert und sich im Gegenzug verpflichtet, nach deren Abschluss während einer bestimmten Zeit im Unternehmen zu bleiben, kann bei einem vorzeitigen Weggang zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sein. Die Rückzahlungspflicht entfällt jedoch unter Umständen, wenn der Arbeitgeber selbst einen begründeten Anlass dafür setzt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt wird.