bundesrecht:stpo:ueberpruefung_der_dem_urteil_vorausgegangenen_entscheidungen [ipwiki]
Erstreckt die revisionsgerichtliche Prüfung auf urteilsvorausgegangene Entscheidungen, sofern das Urteil darauf beruht, außer bei ausdrücklicher Unanfechtbarkeit oder Anfechtbarkeit mit sofortiger Beschwerde.