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Sexuelle Übergriffe müssen nicht zur fristlosen Kündigung führen - Thorsten Blaufelder

Kommt es auf einer betrieblichen Neujahrsfeier zu sexuellen Übergriffen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Tanzt eine Arbeitnehmerin einen Kollegen gegen dessen Willen in sexueller Absicht an oder berührt sie mit ihrem Fuß unter einem Tisch die Genitalregion eines weiteren Mitarbeiters, sind dies sexuelle Übergriffe, die eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch zwingend eine fristlose […]