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Betriebsratswahlen bei Plattform-Lieferdiensten - Keine Wahl von Betriebsräten in sog. "Remote Cities" - Mittelstand Cafe

1. Betriebsratsfähige Einheiten liegen nur dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.d. § 1 BetrVG, um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt. 2. Bei plattformbasierten Liefergebieten von Lieferdiensten, in denen keinerlei Führungskräfte mit Arbeitgeberfunktionen angesiedelt sind, fehlt es für die Annahme eines selbstst&a

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