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BMJV - Gesetzgebung - Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht es den zur Einsicht berechtigten Betreuungsgerichten und behandelnden Ärztinnen und Ärzten, sich über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht) zu informieren. Dadurch kann die Einrichtung rechtlicher Betreuungen vermieden und die schnelle Auffindbarkeit von Vorsorgeverfügungen im Notfall gewährleistet werden. Derzeit werden lediglich wesentliche Angaben zu den registrierten Vorsorgeverfügungen in das Register eingetragen. Die Vorsorgedokumente selbst sind bislang nicht einsehbar. Das Zentrale Vorsorgeregister kann somit den zur Einsicht berechtigten Stellen derzeit nur einen Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen liefern. In der Praxis müssen die Vorsorgedokumente regelmäßig noch beschafft und in Papierform vorgelegt werden. Ziel ist es, dass Betreuungsgerichte und Ärzteschaft Vorsorgedokumente unmittelbar elektronisch einsehen können und weitere Nachforschungen somit entbehrlich sind.