Kein Abzug „neu für alt“ beim Immobilienkauf - Klarstellung durch den Bundesgerichtshof
Beim Immobilienkauf ist ein Abzug „neu für alt“ regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein mangelhafter Zustand durch ein funktionsgleiches neues Bauteil beseitigt wird. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch – insbesondere Arglist oder eine Beschaffenheitsvereinbarung – nachgewiesen werden.