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§ 374a SGB V: Hilfsmitteldaten als Teil der digitalen Versorgung  - _fbeta

Mit dem § 374a SGB V existieren bereits seit 2021 normative Vorgaben an Hersteller von Hilfsmitteln und Implantaten zu einem interoperablen Datenaustausch mit DiGA. Aufgrund fehlender technischer Spezifikationen wurde die Umsetzungsfrist seitdem jedoch mehrfach angepasst. Mit der im April 2026 in der normativen Version 1.0.1 von der gematik bereitgestellten Spezifikation Health Device Data Transfer (HDDT) und den parallel vom BfArM veröffentlichten Festlegungen für ein Geräteverzeichnis sind jedoch nun alle Voraussetzungen für die Umsetzung des § 374a SGB V durch Hersteller von Hilfsmitteln und Implantaten gegeben.  

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