Eigentümer muss wilden Müll auf frei zugänglichem Grundstück nicht beseitigen - DOMBERT Rechtsanwälte
| Ein Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks muss den Müll, der dort widerrechtlich abgelagert wurde, nicht selbst beseitigen. Das gilt auch, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Eigentümer handelt. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Az.: 10 C 7.24 vom 28.04.2026). In dem vorliegenden Fall hatten Unbekannte Dachpappe auf ein bewaldetes […]