bundesrecht:eggvg:zustaendigkeit_oberster_landesgerichte_in_zivilsachen_ausschluss_bei_bundesrechtlicher [ipwiki]
Begrenzt die Zuweisung an oberste Landesgerichte auf Fälle ohne wesentliche bundesrechtliche Entscheidungsrelevanz, außer bei im Kern landesrechtlichen Normen.