Gerichtlich beeideter und zertifizierter Übersetzer: Wer darf beglaubigen? | FÜD
Gerichtlich beeidet, beeidigt, vereidigt, öffentlich bestellt – dieselbe gerichtliche Befugnis. Österreichweit gültig nach § 14 SDG. FÜD ordnet zu und liefert beglaubigt zum Festpreis.