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Gerichtlich beeideter und zertifizierter Übersetzer: Wer darf beglaubigen? | FÜD

Gerichtlich beeidet, beeidigt, vereidigt, öffentlich bestellt – dieselbe gerichtliche Befugnis. Österreichweit gültig nach § 14 SDG. FÜD ordnet zu und liefert beglaubigt zum Festpreis.

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