Mündliche Einsprache genügt nicht - Arbeitsrecht-Aktuell
Wer eine Kündigung als missbräuchlich erachtet und eine Entschädigung nach Art. 336a OR verlangen will, muss nicht nur einen Missbrauchsgrund nachweisen. Ebenso wichtig ist die Einhaltung der formellen Voraussetzungen von Art. 336b OR. Insbesondere muss gegen die Kündigung spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erhoben werden. Eine bloss mündliche Erklärung, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein, genügt nicht.