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Unzulässige Anfechtung eines Zwischenentscheids zu einer fristlosen Kündigung. Freistellung mit Lohnverweigerung als fristlose Entlassung qualifiziert - Arbeitsrecht-Aktuell

Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide, die sich nicht auf die Zuständigkeit oder auf ein Ausstandsbegehren beziehen, grundsätzlich nur dann beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).