Sollen und Können im Strafrecht – Begriff und Entstehungsbedingungen strafrechtlicher Pflichten | Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht
In der Strafrechtsdogmatik geht man oftmals von konkret-individuellen Verhaltensanforderungen aus, die sich an Täter in bestimmten Handlungssituationen als Konkretisierungen einer allgemeinen Verhaltensnorm richten und als Pflichten bezeichnet werden. Will man die Voraussetzungen für die Entstehung von Pflichten bündig zusammenfassen, werden diese abgesehen vom Bestehen einer abstrakten Verhaltensnorm meist in der Möglichkeit gesehen, Letzterer überhaupt Folge zu leisten – also im Sinne einer wie auch immer zu verstehenden Handlungsfähigkeit. Ist ein solches „Können“ seitens der Täter in konkreten Fällen nicht gegeben, dann ist die Entstehung einer Pflicht fraglich. Im Grunde hat man es hier mit dem in der Philosophie viel diskutierten Grundsatz „Sollen impliziert Können“ zu tun.