Junge Finanzmittel bei Überführung von Gesellschafterforderungen: FG Münster widerspricht der Verwaltung - Online Portal von Der Betrieb
Die Behandlung junger Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist für Unternehmensnachfolgen praktisch bedeutsam. Junge Finanzmittel sind stets schädliches Vermögen und damit von den Verschonungsregelungen ausgenommen.