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Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 06.09.26 - Wahllokale

Wahlbekanntmachung   1.    Am                                  Sonntag, dem 06. September 2026 findet im                         Land Sachsen-Anhalt die                                  Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt statt.   Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 2.    Die Gemeinde Salzatal ist in folgende 11 Wahlbezirke (einschließlich Briefwahlbezirke) eingeteilt: Wahlbezirk 01:  Ortschaft Beesenstedt Wahlraum:         Gemeinderaum am Sportplatz, Zum Sportplatz 13 in 06198 Salzatal OT Beesenstedt   Wahlbezirk 02:  Ortschaft Bennstedt Wahlraum:         Gemeindezentrum Bennstedt, Am Gemeindezentrum 1 in 06198 Salzatal OT Bennstedt   Wahlbezirk 03:  Ortschaft Fienstedt Wahlraum:         Feuerwehrgerätehaus, Gödewitzer Weg 51a in 06198 Salzatal OT Fienstedt   Wahlbezirk 04:  Ortschaft Höhnstedt Wahlraum:         Weinberggrundschule, Hauptstraße 12a in 06198 Salzatal OT Höhnstedt   Wahlbezirk 05:  Ortschaft Kloschwitz Wahlraum:         Feuerwehrgerätehaus, Ankerstraße 1a in 06198 Salzatal OT Kloschwitz   Wahlbezirk 06:  Ortschaft Lieskau Wahlraum:         Sportlerheim Lieskau, Friedensstraße 14 in 06198 Salzatal OT Lieskau   Wahlbezirk 07:  Ortschaft Salzmünde Wahlraum:         Saal „Sport- und Freizeitzentrum“, Sportlerweg 4 in 06198 Salzatal OT Salzmünde   Wahlbezirk 08:  Ortschaft Schochwitz Wahlraum:         Mehrzweckhalle/Feuerwehr, An der Feuerwache 1 in 06198 Salzatal OT Schochwitz   Wahlbezirk 09:  Ortschaft Zappendorf Wahlraum:         Landwirtschafts- und Heimatmuseum, Am Brunnen 12 in 06198 Salztal OT Müllerdorf   Wahlbezirk 10:  Briefwahl I Wahlraum:         Beratungsraum „Verwaltunsgebäude 1“, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde   Wahlbezirk 11:  Briefwahl II Wahlraum:         Beratungsraum „Verwaltunsgebäude 2“, Schulstraße 3 in 06198 Salzatal OT Salzmünde   In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 16.08.2026 (21. Tag vor der Wahl) übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. 3.    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Beratungsraum des Verwaltungsgebäude 1, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde und im Beratungsraum des Verwaltungsgebäude 2, Schulstraße 3 in 06198 Salzatal OT Salzmünde zusammen. 4.    Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummer a)     für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter der Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und b)    für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäße Kurzbezeichnung, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. 5.    Der Wahlberechtigte gibt a)    die Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und b)    die Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.   Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. 6.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). 7.    Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b)    durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen. 8.    Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 9.    Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung.   Salzatal, den 27. August 2026                                                                 gez.                                                                                   (Dienstsiegel) Zimmermann Bürgermeisterin