Auch der Zessionar kann am gewöhnlichen Arbeitsort klagen - Arbeitsrecht-Aktuell
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte im Verfahren HG220136-O eine interessante Frage zur internationalen Zuständigkeit zu beurteilen: Kann sich auch der Zessionar einer arbeitsvertraglichen Forderung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort berufen?