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Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Lebensmittel (SO-L) – Gerstungen“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 6 „Auf der Hö...

Amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Lebensmittel (SO-L) – Landstraße 51, 99834 Gerstungen“ als Überplanung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 6 „Auf der Höhe“ der Gemeinde Gerstungen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)   Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen hat am 28.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde Gerstungen für das Sondergebiet „Lebensmittel (SO-L) – Landstraße 51, 99834 Gerstungen“ mit Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Das 5.615 m² umfassende Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Untersuhl und wird von der „Landstraße“ erschlossen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst das Flurstück 552/8 in der Flur 3 der Gemarkung Untersuhl. Allgemeiner Zweck der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung von Bauplanungsrecht zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.060 m² und einer 75 m² großen Backfiliale sowie den zugehörigen Nebenanlagen wie Stellplätzen, Einkaufswagenboxen und sonstigen für den Betrieb des Marktes erforderlichen Nebenanlagen. Das bisherige Filialgebäude der Netto Marken Discount Stiftung & Co KG wird hierfür zurückgebaut. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der untenstehende Lageplan maßgebend. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Für die Planung ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Lebensmittel (SO-L) – Landstraße 51, 99834 Gerstungen“ erfolgt gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Unterlagen zur Einzelfallprüfung gem. § 7 (1) des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Internet. Alle ausliegenden Unterlagen sind in diesem Artikel dem Download beigefügt!.   Die Entwurfsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden in der Zeit vom 03.07.2026 bis einschließlich 03.08.2026  auf dieser Internetseite bereitgehalten. Zusätzlich liegen die Unterlagen zur Einsichtnahme im Bauamt der Gemeinde Gerstungen Zimmer 3.16, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen, während folgender Zeiten Dienstag          9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag     9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag             9:00 - 12:00 Uhr öffentlich aus. Es besteht in der Bauverwaltung Gelegenheit zur Erörterung des Planes. Darüber hinaus besteht für jedermann die Möglichkeit, die Unterlagen in der Bibliothek Marksuhl, Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen einzusehen. Die zusätzliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom: 03.07.2026 bis einschließlich 03.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten; Montag             9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Donnerstag      9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr   Eine Information über die planerischen Absichten ist hier nicht möglich. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Gerstungen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Gerstungen ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.