Dienstbarkeiten sind weder ersitzbar noch versitzbar - HEV Schweiz
Dienstbarkeiten bedürfen eines Grundbucheintrags und sollten möglichst klar formuliert sein. Entgegen einer landläufigen Meinung begründet Gewohnheitsrecht keine Dienstbarkeiten. Durch Nichtausübung gehen Dienstbarkeiten nicht verloren.