Dienstbarkeiten sind weder ersitzbar noch versitzbar - HEV Schweiz
Dienstbarkeiten bedürfen eines Grundbucheintrags und sollten möglichst klar formuliert sein. Entgegen einer landläufigen Meinung begründet Gewohnheitsrecht keine Dienstbarkeiten. Durch Nichtausübung gehen Dienstbarkeiten nicht verloren.
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